Allgemeine Geschäftsbedingungen der NSC Solution OHG

§ 1 Zustandekommen des Vertrages
(1) Der Vertragsabschluß erfolgt auf der Grundlage des schriftlichen Angebotes der NSC Solution OHG sowie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der NSC Solution OHG. Von den allgemeinen Geschäftsbedingungen der NSC Solution OHG abweichende Bedingung des Kunden wird nicht Vertragsinhalt.
(2) Von der NSC Solution OHG abgegeben mündliche Angebote sind rechtlich unverbindlich. Rechtlich verbindlich sind allein schriftliche Angebote und Verträge der NSC Solution OHG.

§ 2 Kaufpreis und Zahlungsbedingungen
(1) Als vereinbarte Vergütung gilt der in dem schriftlichen Angebot oder Vertrag angegebene Preis. Die Preisangabe versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die NSC Solution OHG berechtigt, den Preis entsprechend dem Tagessatz des Herstellers oder Drittdienstleisters zu ändern.
(3) Nebenleistung, insbesondere die Installation und Lieferung der bestellten Waren sowie die Einweisung und Schulung des Personals in Hardware bzw. Software sind in der vereinbarten Vergütung nur enthalten, sofern dies in dem schriftlichen Angebot der NSC Solution OHG ausdrücklich festgehalten ist. In allen anderen Fällen sind die Nebenleistungen gesondert zu vergüten.
(4) Die Vergütung ist sofort nach Lieferung der Waren, bei Werksleistungen sofort nach Abnahme der Leistung und bei Dienstleistungen unmittelbar nach deren Erbringung fällig. Bei Laufzeitverträgen ist die Vergütung zum jeweiligen Laufzeitbeginn fällig.

§ 3 Leistungszeit

(1) Die im schriftlichen Angebot angegebenen Lieferzeiten gelten, falls nichts anderes vereinbart wurde, nicht als verbindlich vereinbarte Liefertermine.
(2) Die Leistungszeit verlängert sich angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von der NSC Solution OHG nicht zu vertretenden Hindernissen.

§ 4 Leistungsänderungen
(1) Sofern die in dem schriftlichen Angebot beschriebene Ware aufgrund technischer Weiterentwicklungen nicht mehr lieferbar ist, ist die NSC Solution OHG berechtigt, dem Kunden die vom Hersteller angebotene weiterentwickelte Version der Hard- und Software zu liefern. Dies gilt nicht, wenn der Erwerb der weiterentwickelten Version dem Kunden nicht zumutbar ist. Ist der Erwerb der weiterentwickelten Version dem Kunden nicht zumutbar, so können beide Vertragsparteien vom Kaufvertrag zurücktreten.
(2) Liefert die NSC Solution OHG dem Kunden statt der im schriftlichen Angebot beschriebene Ware eine weiterentwickelte Version von Hard- und Software, ist sie berechtigt, den Kaufpreis entsprechend der Änderung des Herstellerpreises zu ändern.
(3) Wird die NSC Solution OHG trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsvertrages von einem Hersteller nicht beliefert, so steht beiden Vertragsparteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten
(4) Sofern die in dem schriftlichen Angebot beschriebene Leistung aufgrund gesetzlicher Änderungen nicht mehr durchführbar ist, ist die NSC Solution OHG berechtigt, dem Kunden eine angepasste Leistung zu liefern. Dies gilt nicht, wenn der Erwerb der angepassten Leistung dem Kunden nicht zumutbar ist. Ist der Erwerb der angepassten Leistung dem Kunden nicht zumutbar, so können beide Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten.

§ 5 Versand
(1) Der Versand von Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Das Versandunternehmen wird von der NSC Solution OHG ausgesucht, falls nichts anderes vereinbart wurde.

§ 6 Installation
(1) Ist zwischen den Parteien vereinbart, daß die NSC Solution OHG die Ware installieren soll, so umfaßt die Installation die Aufstellung sowie Herstellung der Betriebsbereitschaft. Die Installation setzt voraus, dass
– der Kunde den Standort entsprechend den Installationsanweisungen der NSC Solution OHG auswählt, bereithält und ausstattet;
– das Auspacken der Ware ausschließlich durch die NSC Solution OHG erfolgt;
– die Ware vor Installation vom Kunden nicht verändert, unsachgemäß behandelt oder außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt worden ist.
(2) Kann die Installation aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind, nach erfolgter Anlieferung nicht durchgeführt werden, so gilt die Leistungspflicht der NSC Solution OHG gleichwohl als erfüllt, wenn der Kunde, obwohl ihm die NSC Solution OHG eine Frist von 14 Tagen unter Hinweis auf die Folgen des Fristablaufs gesetzt hat, innerhalb der Frist die Installation nicht ermöglicht.
(3) Bei vereinbarten Installations- oder Fehlerbeseitigungsarbeiten erfolgt die Abrechnung, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach tatsächlichem Zeitaufwand. Im Angebot der NSC Solution OHG enthaltene Angaben zum Zeitaufwand sind unverbindliche Schätzungen, es sei denn, es wurden ausdrücklich Pauschalen vereinbart. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Arbeitszeiten der Mitarbeiter der NSC Solution OHG zu vergüten, die in den Lieferscheinen verzeichnet sind. Durch die Unterzeichnung der Lieferscheine bestätigt der Kunde, dass die Arbeitszeiten vereinbarungsgemäß erbracht wurden. Bei Fernwartungen werden die Lieferscheine elektronisch zur Unterschrift übermittelt, die dann zurückgefaxt werden müssen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Die NSC Solution OHG behält sich bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises das Eigentum an den gelieferten Gegenständen einschließlich der gelieferten Software sowie Dokumentation vor. Das Rücktrittsrecht kann die NSC Solution OHG ausüben, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit zahlt. Eine Verfügung des Kunden über die gelieferten Gegenstände vor Eigentumsübergang bedarf grundsätzlich der schriftlichen Zustimmung der NSC Solution OHG. Dies gilt nicht, sofern die Lieferung der Gegenstände zur Weiterveräußerung erfolgt. Veräußert der Kunde die gelieferten Gegenstände in einem solchen Fall vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises weiter, so tritt er die Entgeltforderung gegen den Endkunden in Höhe des Kaufpreises an die NSC Solution OHG ab.
(2) Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für Forderungen, die die NSC Solution OHG aus ihren laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Kunden hat. Verkauft ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Zustimmung der NSC Solution OHG die Ware vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises oder vollständiger Begleichung der Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen weiter, tritt dieser Kunde seine Ansprüche gegen den Erwerber aus dem Weiterverkauf an die NSC Solution OHG ab. Die NSC Solution OHG verpflichtet sich, die abgetretenen Forderungen freizugeben, soweit deren Wert den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

§ 8 Gewährleistung
(1) Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn die Zusicherung schriftlich erfolgt. Von der NSC Solution OHG vorgelegte technische Daten, Spezifikationen oder Qualitätsbeschreibungen stellen keine Zusicherung dar.
(2) Die NSC Solution OHG übernimmt keine Gewährleistung für die Kompatibilität zwischen den von der NSC Solution OHG gelieferten Waren und den bereits beim Kunden vorhandenen Geräten oder Programme, soweit nicht die Kompatibilität im schriftlichen Angebot ausdrücklich zugesichert wurde.
(3) Mängelanzeigen sind bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich nach Anlieferung, bei Installation durch die NSC Solution OHG unverzüglich nach Inbetriebnahme durch den Kunden vorzunehmen. Die Mängelanzeige hat schriftlich unter spezifizierter Angabe von Art, Zeitpunkt des Auftretens und allen anderen erkennbaren Einzelheiten des Mangels zu erfolgen. Nicht offensichtliche Mängel sind in gleicher Weise spätestens 10 Werktage nach Entdeckung anzuzeigen.
(4) Die Gewährleistung entfällt, wenn die Ware ohne Zustimmung der NSC Solution OHG vom Kunden verändert oder unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installations- und Betriebsanforderungen der NSC Solution OHG oder des Herstellers entsprechen. Wird die Ware nicht von der NSC Solution OHG installiert, so setzt die Gewährleistung den Nachweis der ordnungsgemäßen Installation durch den Kunden voraus.
(5) Im Gewährleistungsfall ist die NSC Solution OHG nach ihrer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Schlagen zwei Versuche der Mängelbeseitigung fehl, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
(6) Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Kunden sind ausgeschlossen. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht.
(7) Die NSC Solution OHG haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten oder Programmen, sofern deren Verlust von der NSC Solution OHG nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Eine Haftung kommt in diesem Fall nur in Betracht, wenn der Kunde durch geeignete Maßnahmen sichergestellt hat, dass die ursprünglich gespeicherten Daten oder Programme mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
(8) Bei Mängeln an Software, die nicht von der NSC Solution OHG hergestellt wurde, ist zunächst der Hersteller in Anspruch zu nehmen. Können die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Hersteller nicht durchgesetzt werden oder ist die Inanspruchnahme des Herstellers dem Kunden nicht zumutbar, haftet die NSC Solution OHG. In jedem Fall gelten bei Mängeln an der Software die Gewährleistungsbestimmungen des Herstellers.

§ 9 Abtretung, Aufrechnung
(1) Der Kunde kann seine Rechte aus diesem Vertrag nur abtreten, wenn die NSC Solution OHG schriftlich einwilligt.
(2) Der Kunde kann gegenüber der Forderung der NSC Solution OHG auf Vergütung nur mit schriftlich anerkannten oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen.

§10 Verzug
(1) Für Verträge, die zwischen der NSC Solution OHG und einem Verbraucher geschlossen werden, gelten grundsätzlich die gesetzlichen Verzugsregelungen. Die NSC Solution OHG kann darüber hinaus für jedes Mahnschreiben nach Verzugseintritt Zahlung von je € 2,50 verlangen.
(2) Bei Verträgen, die zwischen der NSC Solution OHG und einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen geschlossen werden, tritt Verzug bei Mahnung nach Fälligkeit ein, jedenfalls aber 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung. Die NSC Solution OHG hat gegenüber dem vorgenannten Personenkreis Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 7 % über dem Hauptrefinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank sowie auf Zahlung von Mahngebühren in Höhe von je € 2,50 für jedes Mahnschreiben nach Verzugseintritt.

§11 Abnahme
(1) Bei Werksleistungen der NSC Solution OHG ist der Kunde verpflichtet, das Werk umgehend nach Fertigstellung abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Nimmt der Kunde das Werk nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fertigstellung ab, obwohl die Voraussetzungen der Abnahme vorliegen, so wird die Abnahme fingiert. Hat der Kunde das Werk nach Fertigstellung in Betrieb genommen, so tritt die Fiktion der Abnahme 7 Tage nach Inbetriebnahme ein.

§11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist, sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, der Geschäftssitz der NSC Solution OHG.

§12 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. an die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine Regelung, die dem von den Parteien mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.